Satzung des Ortsverbandes Aurich von B`90/Die Grünen verabschiedet mit Beschluss der OV-Versammlung vom 15.05.2017 Präambel Die Mitglieder der Partei Bündnis 90/die Grünen sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachtet die parlamentarische und außerparlamentarische Arbeit als ein Mittel, um ihre Interessen getreu den Grundprinzipien – ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial – zu verwirklichen. Die unterschiedlichen Motive für das Engagement der Mitglieder werden anerkannt und toleriert, um die Vielfalt und Offenheit der Grünen Partei zu bewahren. Nur ein fairer Interessen- und Lastenausgleich sowie ganzheitliche Konzepte werden ein Gemeinwesen fördern, das einen lebendigen Bestand hat, und seiner Verantwortung gegenüber der natürlichen Umwelt und den nächsten Generationen gerecht wird. § 1 Name, Sitz und Zusammensetzung 1. Der Ortsverband führt den Namen Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Aurich. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Aurich. 2. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den jeweils gültigen Gebietsstand der Stadt Aurich. 3. Der Ortsverband wird von den mit ihrem Wohnsitz in seinem Tätigkeitsgebiet ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Aurich hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Stadt lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Annahme entscheidet der Vorstand in angemessener Frist, jedoch nicht länger als acht Wochen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung durch den Vorstand; im Falle einer Ablehnung ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zu begründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. 3. Gegen eine Ablehnung kann die/der Abgelehnte Einspruch bei der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. § 3 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand seines Ortsverbandes oder des Kreisverbandes zu erklären. 3. Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (Landessatzung §4.2), so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied schriftlich Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 4. Der Ausschluss eines Mitgliedes, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat, ist durch das Landesschiedsgericht Niedersachsen zu beschließen. Ungeachtet der Bestimmungen der Landesschiedsgerichtsordnung ist der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Diese leitet ihr Votum dem Landesschiedsgericht zur Entscheidung zu. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, a) an der politischen Willensbildung der Partei, zum Beispiel: Aussprachen, Anträge, Abstimmungen, Aktionen und Wahlen mitzuwirken b) an Mitglieder- und Delegiertenversammlungen teilzunehmen; c) im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken und sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, sobald es das gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat; d) innerhalb der Partei das aktive und passive Wahl recht auszuüben. e) sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für den GRÜNEN Ortsverband abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, a) die Grundsätze der Partei zu vertreten und sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen; b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen; c) die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. § 5 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Ortsverbandes ist die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens viermal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen. 2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Auf schriftlichen Wunsch erhalten Mitglieder die Einladung per E-Mail. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung mit Erläuterung der zu behandelnden Inhalte bekannt zu geben. 3. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit in der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden. 4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 14 Tagen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. 5. Beschlussanträge zu Themen, die nicht Gegenstand der Tagesordnung der einberufenen Mitgliederversammlung sind, sind schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung zu senden und vom Vorstand per E-Mail und Eintrag auf der Webseite des Ortsverbandes den Mitgliedern bekannt zu geben. Davon ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, deren Dringlichkeit von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgestellt werden muss. 6. Alle Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden. 7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung beizufügen und dort zu genehmigen. § 6 Beschlüsse 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes. 2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, wobei eins die Kassierer*in; die übrigen sind gleichberechtigte Vorsitzende. Sollten nicht alle Vorstandsposten per Wahl besetzt werden können, so kann die Mitgliedervollversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschließen, die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bis auf mindestens drei zu reduzieren. In diesem Falle sind bis zur nächsten Vorstandswahl Nachwahlen anzustreben. 2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet für alle Vorstandsmitglieder – auch für nachgewählte – mit der entsprechenden Mitgliedervollversammlung. Die Wiederwahl ist möglich. 3. Mandatsträger*innen können nicht in den Vorstand gewählt werden, es sei denn, die beschlussfähige Mitgliedervollversammlung beschließt mit satzungsändernder Mehrheit eine Ausnahme für die anstehende Vorstandswahl. Werden Personen aus dem im letzten Satz angeführten Personenkreis in den Vorstand gewählt, dürfen sie nur weniger als die Hälfte der insgesamt gewählten Vorstandsmitglieder stellen. Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden. 4. Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit abwählbar. Für die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des Vorstandes ist es erforderlich, dass 1/10 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen und eine Begründung ihres Vorgehens vorlegen. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag auf Abwahl ist angenommen, wenn in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für ihn stimmt. 5. Endet die Amtszeit des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, so bleibt dieser bzw. bleiben diese so lange im Amt, bis die Nachfolger*innen gewählt sind. 6. Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Satzung und Gesetz. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. 7. Jedes der Vorstandsmitglieder ist im Außenverhältnis in allen den Ortsverband betreffenden Angelegenheiten alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführung den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich. 8. Beschlüsse sind mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu treffen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. 9. Alle Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich. § 8 Wahlen 1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch dagegen erhebt. 2. Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. § 9 Frauen und Männer 1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz 4. 2. Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz 4. 3. Präsidien werden paritätisch besetzt. Die Diskussionsleitung übernimmt abwechselnd eine Frau und ein Mann. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip). 4. Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten. § 10 Beitrags- und Kassenordnung Der Ortsverband besitzt Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt die Beitragsund Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung (siehe Anhang) § 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. 2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung. Anhang zur Satzung: Beitrags- und Kassenordnung § 1 Mitgliedsbeitrag 1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 10 €. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der OV-Vorstand auf Antrag. 2. Die Beiträge sind im voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung zu leisten. Der Ortsverband zahlt die ihm vom Kreisverband zum Quartalsende in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK). § 2 Mandatsbeiträge 1. Mandats- und Amtsträger/innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien sollen neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Ortsverband leisten. 2. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen beträgt mindestens 2/3 der jeweiligen Aufwandsentschädigung. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister, wird analog ein Beitrag von 2/3 erhoben. Sitzungsgelder verbleiben bei den Mandatsträger*innen. 3. Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat, können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Ermäßigungen aus anderen Gründen sind nicht möglich. 4. Die Mandatsträger*innenbeiträge werden monatlich, oder quartalsweise an den OV gezahlt. Die Kassierer*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen der Kassierer*in die erhaltenen Aufwandsentschädigungen mit. § 3 Spenden 1. Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die Spender*in nichts anderes verfügt hat. 2. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. § 4 Haftung 1. Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat. Begeht ein Vorstandsmitglied Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem es z.B. der Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet es für den hierdurch entstehenden Schaden. § 5 Kassenführung und Haushalt 1. Der Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per Beschluss der Mitgliederversammlung abgeben, entweder durch a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim OV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den OV. 2. Die Kassierer*in legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden. 3. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen. § 6 Rechenschaftsbericht 1. Die Kassierer*in des Ortsverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Kreisverband bis zum 10.02. des folgenden Jahres. 2. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen. 3. Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes wird vor Abgabe an den Kreisverband im Ortsvorstand beraten. Die Kassierer*in versichert mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihrem Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben der Kassierer*in muss der Rechenschaftsbericht von einer/einem Vorsitzenden bestätigt werden. § 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen 1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt. 2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Ortsverbandes – inklusive der Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres. § 8 Sonstiges Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen gelten die Bestimmungen der Beitragsund Kassenordnung des Landesverbandes (insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattungsordnung) bzw. die einschlägigen Regelungen des Vereins- und Parteiengesetzes sinngemäß. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes in Kraft. Die bisher gültige Satzung tritt damit außer Kraft.